AGB

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

  1. 1. Allgemeines - Geltungsbereich
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters,  Helmut Magdeburg GmbH, gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
  3. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters,  Helmut Magdeburg GmbH, maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
  7. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  1. 2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
  2. Der Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenver­kehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
  1. 3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
  2. Der Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll ge­tanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
  3. Kommt der Vermieter, Helmut Magdeburg GmbH, bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 6.1 ist bei leichter Fahrlässig­keit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter­hin in Verzug befindet.
  4. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  1. 4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
  2. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  3. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzei­gen.
  4. Der Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Mieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs­pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchti­gungen des Mietge­gen­stan­des um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
  1. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzter angemessener Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonsti­gen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhande­nen Man­gels durch den Vermieter, Helmut Magdeburg GmbH.
  1. 5. Versicherung der Mietmaschine
  2. Helmut Magdeburg GmbH schließt für die Mietsache eine Versicherung ab, die eingreift, bei

a) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler

b) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen

c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung

d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen

e) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser

f) der Dauer von Transporten; dies gilt jedoch nicht für Seetransporte

Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgend Ziffer 5.3 ausgeschlossen.

  1. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall, abhängig vom Neuwert der Maschine, folgende Höhe (je Schaden und je Gerät):

- Staffelung derzeit in der Überarbeitung

Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden laut Ziffer 5.1 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache.

  1. Diebstahl, Unterschlagung

Der Eigenanteil des Mieters berechnet sich bei Diebstahlschäden entsprechend vorstehender Ziffer 5.3 plus 20% vom Wiederbeschaffungspreis der Maschine. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahlschäden ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es sich um versicherte Gefahren und Schäden nach Ziffer 5.1 handelt. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden.

Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und Helmut Magdeburg GmbH einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehender Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte.

Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters. Das gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von der Mietsache an Dritte.

  1. Abbrucheinsatz

Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in vorstehend Ziffer 5.3 oder 5.4 genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wenn diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden.

  1. Zahlungsverzug, Kündigung

Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung gemäß Ziffer 5.4 und 5.5 durch Helmut Magdeburg GmbH ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.

  1. Versicherungsbefreiung

Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen.

Um den Nachweis zu führen, hat der Mieter an Helmut Magdeburg GmbH eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen zu lassen. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an Helmut Magdeburg GmbH ab; Helmut Magdeburg GmbH nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, Helmut Magdeburg GmbH im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an Helmut Magdeburg GmbH abzutreten.

Der Mieter wird Helmut Magdeburg GmbH jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.

  1. 6. Haftungsbegrenzung des Vermieters
  2. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung   des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters  oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen des Vermieters beruht;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge un­terlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegen­den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - ins­besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht ver­tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 6.1 entsprechend.

  1. 7. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
  2. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochen­endarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  3. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  4. Der Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anru­fung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu er­möglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Ver­mietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückho­lung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  7. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Ei­gen­tumsvorbehaltes aufgenommen.
  8. Der Vermieter,  Helmut Magdeburg GmbH, ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
  9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  1. 8. Stillliegeklausel
  2. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  3. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  4. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent­sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübli­che Prozentsatz von 75 %.
  5. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliege­zeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
  1. 9. Unterhaltspflicht des Mieters
  2. Der Mieter ist verpflichtet,

          a)     den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

          b)     die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

          c)     notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg­falt beachtet haben.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauf­tragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersu­chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  1. 10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungsper­sonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

  1. 11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe­trieb­nahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz des Vermieters,  Helmut Magdeburg GmbH, oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühe­stens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 7.5 letzter Halbsatz gilt entspre­chend.
  4. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 9.1 b) und c) gelten ent­sprechend.
  5. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzei­tig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
  1. 12. Verletzung der Unterhaltspflicht
  2. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 9 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendi­gung der vertragswidrig unterlassenen Instandset­zungsarbeiten.
  3. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungs­arbeiten auf­zugeben.
  4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 11.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  1. 13. Weitere Pflichten des Mieters
  2. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand ein­räumen.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver­züg­lich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

  1. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegen­standes zu treffen.
  2. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
  3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 13.1. bis 13.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
  1. 14. Kündigung
    1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver­tragspart­ner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit ei­ner Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündi­gungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle von Ziff. 7.5;

b) wenn nach Vertragsabschluß für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 9.1.

  1. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 7.5 in Verbindung mit den Ziffern 11 und 12 entsprechend Anwendung.
  2. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündi­gen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  1. 15. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 11.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen­standes einzuhalten, so ist er zum Schadener­satz verpflichtet.

16. GPS- Überwachung

  1. Einige Maschinen unseres Mietparks sind mit einer GPS-Überwachung ausgestattet. Das System erhebt zahlreiche Betriebsdaten der Mietmaschinen und sendet diese via GPS an einen Zentralrechner. Zu den erhobenen Daten gehören unter anderem Informationen über den Betriebszustand, Wartungszustand, Wartungsbedarf, Kraftstoffverbrauch, die Betriebsstunden, Problemberichte, verbleibende Kraftstoffmenge sowie die Standortdaten.

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Hersteller die vom System erhobenen Daten empfangen, speichern, auswerten und dem Vermieter Helmut Magdeburg GmbH online zu Verfügung stellen wird.

  1. Der Hersteller, sowie der Vermieter Helmut Magdeburg GmbH versichern dem Mieter, dass die erhobenen Daten vertraulich behandelt werden.
  1. 17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  2. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters,  Helmut Magdeburg GmbH, oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters,  Helmut Magdeburg GmbH, oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

(Stand: 03/2014)

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